Auf die Revision des Klägers wurden die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und festgestellt, dass er durch seinen Sturz bei Ausübung der versicherten Tätigkeit als Rettungssanitäter einen
Arbeitsunfall als Versicherungsfall erlitten hat.
Das LSG hatte bindend festgestellt, dass er stürzte, während er für den Rettungseinsatz benötigte Unterlagen holte, und dass es ohne diese versicherte Verrichtung nicht an diesem Ort und zu dieser Zeit zu dem Sturz gekommen wäre.
Hingegen hat das LSG keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, dass eine mit der versicherten Tätigkeit sachlich nicht zusammenhängende Mitursache für den Sturz vorgelegen hat. Der Kläger hatte zwar ein Anfallsleiden als sog Vorerkrankung.
Diese Krankheit wäre aber nur dann eine Mitursache, wenn (im Sinne des Vollbeweises) feststünde, dass sie sich im naturphilosophischen Sinn ursächlich auf den Sturz ausgewirkt hat.
Dies hat das LSG nicht festgestellt.
Es hat eine Mitursächlichkeit lediglich als möglich erachtet. Eine Vorerkrankung darf aber nur dann in die Zurechnungsprüfung nach der "Theorie der wesentlichen Bedingung", bei der eine Wahrscheinlichkeit des wesentlichen Zusammenhanges ausreicht, eingestellt werden, wenn zuvor (vollbeweislich) festgestellt ist, dass sie besteht und eine nicht hinweg zu denkende Bedingung für das konkrete Unfallereignis geworden ist.