Im vorliegenden Fall kam es bei einem Arbeitsunfall zu einer schweren Verletzung, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte unter Berücksichtung der von der Berufsgenossenschaft zu zahlenden Rente i.H.v. EUR 1082 pro Monat eine Abfindung über EUR 175.000. Die Rente wurde jedoch später aufgrund eines Rechenfehlers auf EUR 756 reduziert. Der Geschädigte konnte jedoch von der Haftpflichtversicherung keine weitere Zahlung verlangen, da die Abfindungsvereinbarung eine Ausschlussklausel enthielt, nach der sich der Geschädigte hinsichtlich "aller Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar", nach Erhalt des genannten Betrags für abgefunden erklärte und auf jede weitere Forderung verzichtete.
Nach Ansicht des BGH war die Ausschlussklausel hier unerheblich, da sich hier eine von beiden Seiten als zutreffend vorausgesetzte Annahme als falsch herausgestellt hatte. In diesem Fall kommt eine Änderung der Abfindungsvereinbarung trotz der umfassenden Ausschlussklausel sehr wohl in Betracht, sofern es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungsposten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ist von der Vorinstanz zu entscheiden.
Nach Ansicht des BGH war die Ausschlussklausel hier unerheblich, da sich hier eine von beiden Seiten als zutreffend vorausgesetzte Annahme als falsch herausgestellt hatte. In diesem Fall kommt eine Änderung der Abfindungsvereinbarung trotz der umfassenden Ausschlussklausel sehr wohl in Betracht, sofern es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungsposten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ist von der Vorinstanz zu entscheiden.
BGH, 16.09.2008 - Az: VI ZR 296/07
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