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Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung: Betriebsrat darf Zustimmung nicht verweigern

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern durch ein konzerneigenes Zeitarbeitsunternehmen verstößt nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und begründet keinen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Weder unterschiedliche Entlohnungsbedingungen zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern noch Verstöße gegen Prüfpflichten nach § 81 SGB IX berechtigen den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung zur Einstellung einer Leiharbeitskraft.

Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber voraus. Erst mit einer solchen Unterrichtung beginnt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu laufen, innerhalb derer der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann (vgl. BAG, 18.03.2008 - Az: 1 ABR 81/06; BAG, 17.06.2008 - Az: 1 ABR 20/07). Bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern genügt die Mitteilung der Personalien der betroffenen Person, des Arbeitsplatzes, der Funktion sowie des Zeitpunkts und der Dauer der Einstellung. Darüber hinaus ist dem Betriebsrat der einschlägige Zeitarbeitstarifvertrag, der Rahmenüberlassungsvertrag sowie die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers zur Verfügung zu stellen.

Keine Pflicht besteht hingegen zur Mitteilung von Lohnhöhe und Eingruppierung. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung nach § 99 BetrVG bezieht sich auf die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb, nicht auf den Abschluss oder den Inhalt des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens detaillierte Auskünfte zu vertraglichen Einzelheiten zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Unterrichtung über den Vertragsinhalt kann sich zwar aus § 80 Abs. 2 BetrVG ergeben, ist aber nicht Teil des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG. Bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern gilt überdies, dass vom Entleihunternehmen nicht mehr Unterlagen verlangt werden können, als es selbst haben kann.

Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten voraus, wonach der Arbeitnehmer aufgrund der damit eingegangenen Verpflichtung seines Arbeitgebers bei dem Dritten zur Förderung von dessen Betriebszwecken tätig wird (vgl. BAG, 03.12.1997 - Az: 7 AZR 764/96). Liegt eine entsprechende Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 Satz 12 AÜG vor und werden Arbeitsbedingungen nach einem anerkannten Zeitarbeitstarifvertrag vereinbart, so ist dem Gleichstellungsgebot aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG Genüge getan.

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