Es kann eine Ungleichbehandlung vorliegen, wenn ein Bewerber auf eine Stellenausschreibung nicht berücksichtig wurde, in der es hieß "Es besteht ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen und Schwerbehinderten" und eine Frau eingestellt wurde. Es liegt in der geschlechtsspezifischen Stellenausschreibung ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Sofern der Arbeitgeber dieses Indiz nicht entkräftigen kann und die Benachteiligung nicht gerechtfertigt ist, steht dem Bewerber ein Schadensersatzanspruch von bis zu drei Monatsgehältern zu.
ArbG Düsseldorf, 10.06.2008 - Az: 11 Ca 754/08
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