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Betriebsrat kann diskriminierende Stellenausschreibungen per Gericht stoppen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Angabe eines bestimmten Berufsjahres in einer Stellenausschreibung kann eine nach dem AGG verbotene mittelbare Altersdiskriminierung darstellen, wenn sich statistisch nachweisen lässt, dass das angegebene Berufsjahr typischerweise mit einem bestimmten Lebensalter korreliert. In einem solchen Fall steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu - und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine interne oder externe Ausschreibung handelt.

§ 17 Abs. 2 AGG räumt dem Betriebsrat das Recht ein, beim Arbeitsgericht einen Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu stellen, wenn der Arbeitgeber in grober Weise gegen die §§ 6 bis 16 AGG verstößt. Zweck dieser Vorschrift ist die Sicherstellung eines gesetzmäßigen Verhaltens des Arbeitgebers nach den Vorgaben des AGG. Antragsinhalt ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zu künftig gesetzeskonformem Verhalten. Dabei ist das Antragsrecht nicht belegschaftsbezogen ausgestaltet; es erfasst auch Verstöße gegenüber Personen, die noch nicht im Betrieb beschäftigt sind, da das Benachteiligungsverbot gemäß § 6 AGG ausdrücklich auch Stellenbewerber als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes schützt.

§ 11 AGG normiert ein umfassendes Verbot benachteiligender Stellenausschreibungen. Eine Ausschreibung darf weder unmittelbar noch mittelbar an ein in § 1 AGG genanntes Merkmal - insbesondere das Lebensalter - anknüpfen. Die Pflicht zur altersneutralen Stellenausschreibung gilt in der Literatur als „Kardinalspflicht“ des Arbeitgebers. Ein Verstoß gegen § 11 AGG begründet zudem die Vermutung für einen Verstoß gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 7 AGG selbst.

Enthält eine Stellenausschreibung zwar keine ausdrückliche Altersangabe, knüpft aber an ein dem Anschein nach neutrales Kriterium wie das „erste Berufsjahr“ an, kommt eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG in Betracht. Eine solche liegt vor, wenn scheinbar neutrale Kriterien Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen können. Maßgeblich ist dabei ein Vergleichsgruppenansatz: Wenn ältere Bewerber durch das verwendete Kriterium zahlenmäßig stärker betroffen sind als jüngere, liegt eine relevante Benachteiligung vor.

Vorliegend ergab die Auswertung einer betrieblichen Mitarbeiterliste, dass Beschäftigte im ersten Berufsjahr im Durchschnitt 29,82 Jahre alt waren, solche im zweiten Berufsjahr durchschnittlich 36 Jahre und ab dem dritten Berufsjahr durchschnittlich 43,47 Jahre. Der Altersunterschied zwischen dem ersten und dritten Berufsjahr betrug damit mehr als 13 Jahre. Da der Arbeitgeber keine eigenen Berechnungen entgegensetzte, war von diesen Zahlen auszugehen. Daraus folgt, dass das Kriterium „1. Berufsjahr“ statistisch typischerweise mit einem jüngeren Lebensalter verbunden ist und ältere Bewerber mittelbar benachteiligt.

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