Es spricht für eine mittelbare Benachteiligung, wenn der Anteil von Männern in der Gruppe der Eingestellten signifikant geringer als in der Gruppe aller Bewerber ist.
Kann ein Sozialpädagoge aufgrund seiner Arbeit als freischaffender Künstler nur schlecht seinen Lebensunterhalt verdienen, so ist eine Bewerbung für die Betreuung von Grundschulkindern als Springkraft ernsthaft.
Im zu entscheidenden Fall wurde dem Mann daher wegen mittelbarer
Diskriminierung eine Entschädigung i.H.v. € 1.500 zugesprochen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 1 ist Ziel des AGG, jede Benachteiligung u.a. wegen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen.
Benachteiligungen im Sinne des § 1 AGG sind u.a. unzulässig in Bezug auf Bedingungen einschließlich Einstellungsbedingungen für den Zugang zu u.a. unselbständiger Erwerbsarbeit,
§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 AGG.
Gem.
§ 3 Abs. 2 AGG liegt eine verpönte und damit unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, wenn dem Anschein nach ein neutrales Verfahren eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen kann, eine unmittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn jemand wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als andere in vergleichbarer Situation, § 3 Abs. 1 AGG.
Gem.
§ 7 AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen des Geschlechts benachteiligt werden. Zu diesem Personenkreis gehören auch
Stellenbewerber.
Gem.
§ 15 Abs. 2 AGG kann der Benachteiligte wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die bei gescheiterter Bewerbung drei Monatsbezüge der ausgeschriebenen Stelle nicht überschreiten darf.
Wegen des das gesamte öffentliche Dienstrecht beherrschenden Grundsatzes der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG, kommt insbesondere dem § 15 Abs. 6 AGG besondere Bedeutung zu, der einen Einstellungsanspruchs auch des unter Verstoß gegen § 7 AGG abgelehnten Stellenbewerbers ausschließt.
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