Aus der Verletzung der Einladungspflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX kann im Rahmen von
§ 22 AGG nicht ohne weiteres die Vermutung abgeleitet werden, es liege eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vor, wenn es dem
Arbeitgeber gerade um die Einstellung eines Menschen mit eigener Behinderung geht.