Im vorliegenden Fall hatte sich ein Schwerbehinderter Bewerber bei einem Landkreis auf die ausgeschriebene Stelle eines/r Projektmanagers/in beworben. in der Ausschreibung wurde unter anderem gute Fremdsprachenkenntnisse (insbesondere Englisch in Wort und Schrift) gefordert. Die Bewerbung erfolgte ohne Angabe zu den Fremdsprachenkenntnissen.
Der Bewerber erhielt vom Landkreis die Antwort, dass man ihm gerne die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch gäbe, er jedoch mitteilen solle, ob er dieses aufgrund der geringen Erfolgsaussicht und der weiten Anfahrt wünsche. Der Bewerber antwortete hierauf nicht, erschien auch nicht zudem angesetzten Vorstellungsgespräch. Er machte jedoch nach der Ablehnung der Bewerbung eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG geltend.
Der Bewerber erhielt vom Landkreis die Antwort, dass man ihm gerne die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch gäbe, er jedoch mitteilen solle, ob er dieses aufgrund der geringen Erfolgsaussicht und der weiten Anfahrt wünsche. Der Bewerber antwortete hierauf nicht, erschien auch nicht zudem angesetzten Vorstellungsgespräch. Er machte jedoch nach der Ablehnung der Bewerbung eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG geltend.
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LAG Baden-Württemberg, 03.11.2014 - Az: 1 Sa 13/14
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