Auch aus einem provokanten Auftreten im Bewerbungsverfahren kann sich eine offenkundige Ungeeignetheit ergeben, so dass bei Nichtberücksichtigung im weiteren Bewerbungsverfahren keine zu einer Entschädigung oder zum Schadensersatz führende Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt. Vorliegend war der Bewerber ohne zum Vorstellungsgespräch für die Position eines Vertriebsleiters mit unterstellten Mitarbeitern eingeladen worden zu sein, unangemeldet bei der zuständigen Personalleiterin erschienen und forderte ultimativ seine Einstellung, weil er der best-geeignete und best-qualifizierte Bewerber sei.
Steht nun eine mangelnde Eignung aufgrund dieses Verhaltens offenkundig fest, so kann die angebliche nachfolgende Äußerung der Personalleiterin, der Bewerber sei für die Stelle sowie zu alt, kein Indiz für eine Altersdiskriminierung begründen.
Steht nun eine mangelnde Eignung aufgrund dieses Verhaltens offenkundig fest, so kann die angebliche nachfolgende Äußerung der Personalleiterin, der Bewerber sei für die Stelle sowie zu alt, kein Indiz für eine Altersdiskriminierung begründen.
LAG Köln, 10.02.2010 - Az: 5 Ta 408/09
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