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Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es kann dem Unionsrecht zuwiderlaufen, dass übergegangene Arbeitnehmer - auch diejenigen, die bei einer Behörde eines Mitgliedstaats beschäftigt gewesen sind und von einer anderen Behörde übernommen werden - allein aufgrund des Übergangs eine erhebliche Kürzung ihres Arbeitsentgelts hinnehmen müssen.

Nach den Unionsvorschriften über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergängen gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf den Erwerber über. Zudem erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.

Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht, wenn ein Übergang zur sofortigen Anwendung des beim Erwerber geltenden Kollektivvertrags auf die übergegangenen Arbeitnehmer führt und die in diesem Vertrag vorgesehenen Lohn- und Gehaltsbedingungen insbesondere mit dem Dienstalter verknüpft sind, nicht zulässt, dass diese Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage unmittelbar vor dem Übergang hinnehmen müssen, weil ihr beim Veräußerer erreichtes Dienstalter, das dem Dienstalter entspricht, das die beim Erwerber beschäftigten Arbeitnehmer erworben haben, bei der Bestimmung ihres Anfangsgehalts beim Erwerber nicht berücksichtigt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es bei dem Übergang im Ausgangsverfahren zu einer derartigen Kürzung des Arbeitsentgelts gekommen ist.


EuGH, 07.09.2011 - Az: C-108/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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