Zwar müssen grundsätzlich Sitz und Anschrift des Betriebserwerbers im Unterrichtungsschreiben angegeben werden, damit der Widerspruch ihm gegenüber erklärt werden kann (
§ 613 a Abs. 6 Satz 2 BGB; BAG, zuletzt etwa 21.08.2008 - Az:
8 AZR 407/07).
Sofern jedoch aufgrund der konkreten Umstände für sämtliche betroffenen
Arbeitnehmer auf der Hand liegt, wo der Betriebserwerber seinen Sitz und seine Anschrift hat, wo sich seine Geschäftsleitung befindet und wohin ein etwaiger Widerspruch gegenüber dem Erwerber zu richten wäre, ist die bloße Angabe des Namens des Betriebserwerbers hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist unschädlich.
Die dem
Übergang zugrunde liegenden unternehmerischen Erwägungen müssen in der Regel nicht mitgeteilt werden - es sei denn, es lägen Besonderheiten bzw. Abweichungen von der Normalgestaltung eines derartigen Rechtsgeschäftes vor, die dazu führten, dass durch die pauschale Bezeichnung des Vertragstyps die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des Geschäfts unzureichend beschrieben oder gar verschleiert würden (siehe auch LAG München, 16.07.2009 - Az: 3 Sa 214/09).
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