Die Durchführung einer Wet-Lease-Vereinbarung führt im Regelfall nicht zu einem
Betriebsübergang auf den Leasingnehmer.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Betriebsübergang iSd.
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Inhaberwechsel stattfindet, dh. dass der bisherige Inhaber des Betriebs seine wirtschaftliche Betätigung einstellt und ein Erwerber den Betrieb in eigener Verantwortung fortführt. Die Inhaberschaft des bisherigen Rechtsträgers muss in Ansehung des Betriebs(-teils) erlöschen. Die Verantwortung muss auf einen Erwerber übergehen.
Dies entspricht unionsrechtlichen Vorgaben. Die Richtlinie 2001/23/EG dient ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 3 dem Schutz der Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel.
Dementsprechend ist nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG Veräußerer im Sinne der Richtlinie jede natürliche oder juristische Person, welche als Inhaber „aus dem Betrieb ausscheidet“, und Erwerber nur die natürliche oder juristische Person, die „als Inhaber eintritt“.
Die bloße Übernahme von Gesellschaftsanteilen stellt vor diesem Hintergrund keinen Wechsel des Inhabers als natürliche oder juristische Person dar. Die Identität der Gesellschaft als Arbeitgeberin und Betriebsinhaberin wird durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt.