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Kirchliche Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 WRV begründet ohne entsprechende kirchengesetzliche Regelung keine unmittelbare und zwingende (normative) Geltung einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung des Dritten Weges für Arbeitsverhältnisse mit kirchlichen Arbeitgebern.

Ohne eine einschlägige kirchengesetzliche Regelung bestand kein Anlass darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine solche normative Geltung durch Kirchengesetz herbeigeführt werden kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kirchenkreis betrieb einen ambulanten Pflegedienst. Der Pflegedienst wurde 1999 auf die zu diesem Zweck gegründete Beklagte, eine dem Diakonischen Werk von Westfalen angehörende gemeinnützige GmbH übertragen.

Die Klägerin war seit 1991 bei dem Kirchenkreis als Pflegekraft angestellt; kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag war auf das Arbeitsverhältnis der BAT-KF in der für den Arbeitgeber jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Der BAT-KF wurde und wird von der hierfür zuständigen „Arbeitsrechtlichen Kommission“ auf gliedkirchlicher Ebene als kirchliche Arbeitsrechtsregelung nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen (gleichlautend für die Evangelische Kirche im Rheinland und für die Lippische Landeskirche - ARRG-RWL) beschlossen.

Das Arbeitsverhältnis ist nach § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen.

Die Beklagte meint, ein Jahr nach dem Betriebsübergang seien anstelle des BAT-KF die für das Diakonische Werk der EKD beschlossenen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DW-EKD) anzuwenden; für eine begrenzte Zeit solle die Klägerin eine aufzehrbare Ausgleichszulage erhalten.

Die Klägerin hat ein entsprechendes Angebot der Beklagten zur Änderung des Arbeitsvertrags nicht angenommen.

Die Klägerin will festgestellt wissen, dass sich ihr Arbeitsverhältnis auch weiterhin nach dem BAT-KF richtet.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der BAT-KF ist auch nach dem Betriebsübergang kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag weiterhin anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich hieran durch den Betriebsübergang nichts geändert.

Die AVR-DW-EKD haben den BAT-KF vorliegend weder kirchenrechtlich noch nach staatlichem Recht kraft normativer Geltung verdrängt. Das ARRG-RWL beansprucht normative Geltung nur für Arbeitsrechtsregelungen, die auf der Grundlage dieses gliedkirchlichen Gesetzes beschlossen worden sind. Dies trifft für den BAT-KF, nicht aber für die AVR-DW-EKD zu.

Die normative Geltung der AVR-DW-EKD für das auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis mit der Klägerin lässt sich auch nicht aus einer nach Ansicht der Beklagten nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV gebotenen normativen Wirkung in analoger Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB herleiten.

Die AVR-DW-EKD wirken für die Beklagte schon deshalb nicht normativ, weil die Satzung des Diakonischen Werkes von Westfalen der Beklagten als seinem Mitglied die Wahl lässt, das nach dem ARRG-RWL gestaltete Arbeitsrecht, also den BAT-KF, oder die für das Diakonische Werk der EKD gestaltete Arbeitsrecht, also die AVR-DW-EKD anzuwenden.


BAG, 20.03.2002 - Az: 4 AZR 101/01

Quelle: PM des BAG

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