Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Die vom Betriebsrat beanspruchte Mitbestimmung folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dem steht der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen. Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte nach dieser Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Die vom Betriebsrat beanspruchte Mitbestimmung folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dem steht der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen. Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte nach dieser Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
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BAG, 08.12.2015 - Az: 1 ABR 83/13
ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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