Der
Arbeitgeber kann den
Betriebsrat auf eine kostengünstigere Inhouse-Schulung verweisen, wenn ein inhaltsgleiches externes Seminar zu einer erheblichen Mehrbelastung führt und keine gewichtigen Interessen des Betriebsrats dagegenstehen.
Betriebsratsmitglieder haben gemäß
§ 37 Abs. 6 BetrVG Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für Schulungsveranstaltungen, die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Der Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats ergibt sich aus
§ 40 Abs. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber hat jedoch die Kosten für eine an sich erforderliche Schulung nur insoweit zu tragen, als die gewählte Veranstaltung auch unter Kostengesichtspunkten dem Grundsatz der Erforderlichkeit entspricht.
Der Grundsatz der Erforderlichkeit verpflichtet den Betriebsrat, bei seiner Auswahlentscheidung unter gleichwertigen Angeboten das kostengünstigere zu wählen. Die Teilnahme an einer bestimmten Fortbildungsveranstaltung ist nicht erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auch auf andere Weise verschaffen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, der Betriebsrat sei gehalten, unter gleichwertigen Angeboten „die näher gelegenen“ auszuwählen, „um Reisekosten zu ersparen“ (BAG, 15.05.1986 - Az: 6 ABR 74/83). Dieser Maßstab gilt erst recht, wenn nicht nur Reisekosten, sondern der gesamte Kostenaufwand erheblich differiert.
Bietet der Arbeitgeber eine Inhouse-Schulung an, die inhaltlich identisch mit dem externen Seminar ist und vom selben Seminaranbieter durchgeführt wird, fehlt es an einem sachlichen Grund, die teurere externe Variante zu wählen. Gleichwertigkeit im Sinne des Kostenvergleichs setzt voraus, dass Seminarinhalt und Seminaranbieter übereinstimmen; sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Schulungserfolg beim Inhouse-Seminar nicht geringer zu bewerten als beim externen Seminar. Vorliegend betraf dies einen Fall, in der das externe Seminar gegenüber der Inhouse-Schulung zu einer Mehrbelastung von rund 70 % führte; gleichwohl sollte dasselbe Seminarunternehmen mit identischem Schulungsinhalt tätig werden.
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