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Betriebsrat in offenen Brief kritisiert - zulässig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Regelung des § 78 BetrVG begrenzt das durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Dieses findet zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen § 78 BetrVG gehört. Bei der Anwendung der Vorschrift muss der besondere Wesensgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG gewahrt bleiben.
Der am schwarzen Brett ausgehängte offene Brief enthält durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Werturteile.

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LAG Hessen, 02.09.2013 - Az: 16 TaBV 48/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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