Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung nicht mit der Begründung verweigern, diese verstoße gegen §§ 111 f BetrVG, wenn sie im Rahmen einer Betriebsänderung durchgeführt wird und die Verhandlungen über den Interessenausgleich noch nicht abgeschlossen sind.
Die §§ 111 f BetrVG haben nicht den Zweck, Einstellungen zu verhindern.
Aus §§ 111 f BetrVG ergibt sich jedenfalls nicht hinreichend deutlich, dass der Arbeitgeber keine Einstellungen vornehmen darf, solange bei einer geplanten Betriebsänderung die Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht abgeschlossen sind.
Die §§ 111 f BetrVG haben nicht den Zweck, Einstellungen zu verhindern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur vor, wenn die personelle Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Die gesetzliche Regelung muss hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern (BAG, 23.06.2010 - Az: 7 ABR 3/09).Aus §§ 111 f BetrVG ergibt sich jedenfalls nicht hinreichend deutlich, dass der Arbeitgeber keine Einstellungen vornehmen darf, solange bei einer geplanten Betriebsänderung die Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht abgeschlossen sind.
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LAG München, 10.10.2013 - Az: 2 TaBV 23/13
ECLI:DE:LAGMUEN:2013:1010.2TABV23.13.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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