Sofern ein Arbeitgeber Zielvereinbarungen mit den Kundenberatern trifft, so muss der Betriebsrat unterrichtet werden, da diese grundsätzlich potentielle Stressfaktoren und damit Gesundheitsgefahren darstellen. Die Unterrichtung soll dem Betriebsrat ermöglichen, zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergibt sich ein Mitbestimmungsrecht bei den Gesundheitsschutz betreffenden Regelungen. Damit der Betriebsrat die Zielvereinbarungen kompetent auf gesundheitliche Gefährdungsfaktoren, namentlich Stress, überprüfen kann, muss er einen Auskunftsanspruch haben.
LAG Hamm, 09.03.2012 - Az: 13 TaBV 100/10
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