Leiharbeitnehmern in einer öffentlichen Dienststelle steht bei Personalratswahlen ein aktives und passives Wahlrecht zu, wenn sie längerfristig eingesetzt werden.
Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht ist allein die auf eine gewisse Dauer von länger als drei beziehungsweise sechs Monaten angelegte tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle.
Das Wahlrecht ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Leiharbeitnehmer auch zur Entleiherdienststelle - schließlich übt diese auch das Direktionsrecht über sie aus. Dies gilt auch für vergleichbare Fälle nach dem Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsrecht des Bundes und des Landes.
Es steht dem Wahlrecht nicht entgegen, dass die Leiharbeiter Arbeitnehmer ihrer Verleiherfirma bleiben.
Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht ist allein die auf eine gewisse Dauer von länger als drei beziehungsweise sechs Monaten angelegte tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle.
Das Wahlrecht ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Leiharbeitnehmer auch zur Entleiherdienststelle - schließlich übt diese auch das Direktionsrecht über sie aus. Dies gilt auch für vergleichbare Fälle nach dem Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsrecht des Bundes und des Landes.
Es steht dem Wahlrecht nicht entgegen, dass die Leiharbeiter Arbeitnehmer ihrer Verleiherfirma bleiben.
VGH Hessen, 18.11.2010 - Az: 22 A 959/10.PV
ECLI:DE:VGHHE:2010:1118.22A959.10.PV.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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