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Personalratswahl - Wahlrecht auch für Leiharbeiter?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Leiharbeitnehmern in einer öffentlichen Dienststelle steht bei Personalratswahlen ein aktives und passives Wahlrecht zu, wenn sie längerfristig eingesetzt werden.

Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht ist allein die auf eine gewisse Dauer von länger als drei beziehungsweise sechs Monaten angelegte tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle.

Das Wahlrecht ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Leiharbeitnehmer auch zur Entleiherdienststelle - schließlich übt diese auch das Direktionsrecht über sie aus. Dies gilt auch für vergleichbare Fälle nach dem Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsrecht des Bundes und des Landes.

Es steht dem Wahlrecht nicht entgegen, dass die Leiharbeiter Arbeitnehmer ihrer Verleiherfirma bleiben.


VGH Hessen, 18.11.2010 - Az: 22 A 959/10.PV

ECLI:DE:VGHHE:2010:1118.22A959.10.PV.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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