Steht einem fünfköpfigen Betriebsrat, der für 23 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, für die Erledigung seiner anfallenden Schreibarbeiten keine funktionsfähige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich. Ein Computer ist nicht nur nützlich und dient der Arbeitserleichterung, sondern ist auch für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Zweifellos nimmt die Erledigung von Schreibwerken inklusive Vervielfältigung und Versandvorbereitung ohne Zuhilfenahme eines Computers mit Zubehör mehr Zeit in Anspruch, als dies mit einem dem heute üblichen Bürostandard entsprechenden Computer der Fall wäre.
LAG Hamm, 21.08.2009 - Az: 10 TaBV 33/08
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