Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten einer Schulungsveranstaltung für den Betriebsrat zu zahlen, wenn die vermittelten Kenntnisse für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Handelt es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen, bedarf es keiner gesonderten Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses für den Schulungsbedarf, wenn das entsprechende Mitglied erstmals in den Betriebsrat gewählt worden ist.
LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.2008 - Az: 5 TaBV 3/08
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