Es handelt sich um Einstellung i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes, wenn Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs zum Zwecke ihrer praktischen Ausbildung vorübergehend in einem anderen Betrieb eingesetzt werden. Diese Bedarf der Zustimmung des dort gewählten Betriebsrats.
BAG, 30.09.2008 - Az: 1 ABR 81/07
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