Es besteht kein Anspruch des Betriebsrates auf einen E-Mail-Verteiler mit den E-Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmer, nur weil dieses Mittel der Kommunikation und Information für den Zweck und die Aufgabenstellung des Betriebsrates effektiver
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LAG München, 21.05.2008 - Az: 3 TaBV 19/08
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