Nimmt eine Dienstvereinbarung in zulässiger Weise auf eine anderweitige Vereinbarung Bezug, so ist dennoch der Grundsatz der Normenklarheit tangiert, wenn diese anderweitige Vereinbarung den von der Dienstvereinbarung erfassten Arbeitnehmern nicht zugänglich ist, da sie weder - am Schwarzen Brett oder im Intranet - veröffentlicht wurde noch auf Anforderung herausgegeben wird. Infolge dessen ist die Dienstvereinbarung unwirksam, wobei vorliegend die Unwirksamkeit wegen der in der Dienstvereinbarung enthaltenen salvatorischen Klausel nur die betreffende Inbezugnahmeregelung erfasst.
LAG München, 19.08.2014 - Az: 6 Sa 345/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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