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Dienstvereinbarung und der Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nimmt eine Dienstvereinbarung in zulässiger Weise auf eine anderweitige Vereinbarung Bezug, so ist dennoch der Grundsatz der Normenklarheit tangiert, wenn diese anderweitige Vereinbarung den von der Dienstvereinbarung erfassten Arbeitnehmern nicht zugänglich ist, da sie weder - am Schwarzen Brett oder im Intranet - veröffentlicht wurde noch auf Anforderung herausgegeben wird. Infolge dessen ist die Dienstvereinbarung unwirksam, wobei vorliegend die Unwirksamkeit wegen der in der Dienstvereinbarung enthaltenen salvatorischen Klausel nur die betreffende Inbezugnahmeregelung erfasst.


LAG München, 19.08.2014 - Az: 6 Sa 345/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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