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Intranet für den Betriebsrat?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es gibt keine grundsätzliche Verpflichtung des
Arbeitgebers, dem
Betriebsrat das betriebsinterne Intranet zur Kommunikation zur Verfügung zu stellen - insbesondere dann nicht, wenn hierüber nur ein Teil der Belegschaft erreicht werden kann.
Damit ein solcher Anspruch durchsetzbar ist, ist es erforderlich, dass mindestens 90% der Belegschaft über das Intranet erreichbar sind. Im vorliegenden Fall waren jedoch maximal 60% erreichbar.
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