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Intranet für den Betriebsrat?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es gibt keine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat das betriebsinterne Intranet zur Kommunikation zur Verfügung zu stellen - insbesondere dann nicht, wenn hierüber nur ein Teil der Belegschaft erreicht werden kann.

Damit ein solcher Anspruch durchsetzbar ist, ist es erforderlich, dass mindestens 90% der Belegschaft über das Intranet erreichbar sind. Im vorliegenden Fall waren jedoch maximal 60% erreichbar.


LAG Hessen, 12.03.2008 - Az: 9 TaBV 165/07

ECLI:DE:LAGHE:2008:0313.9TABV165.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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