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Intranet für den Betriebsrat?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es gibt keine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat das betriebsinterne Intranet zur Kommunikation zur Verfügung zu stellen - insbesondere dann nicht, wenn hierüber nur ein Teil der Belegschaft erreicht werden kann.

Damit ein solcher Anspruch durchsetzbar ist, ist es erforderlich, dass mindestens 90% der Belegschaft über das Intranet erreichbar sind. Im vorliegenden Fall waren jedoch maximal 60% erreichbar.


LAG Hessen, 12.03.2008 - Az: 9 TaBV 165/07

ECLI:DE:LAGHE:2008:0313.9TABV165.07.0A

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