Einem aus 7 Mitgliedern bestehendem Betriebsrat ist vom Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ein Internetzugang als Informationsquelle für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat
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LAG Niedersachsen, 09.03.2007 - Az: 3 TaBV 47/06
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