Es erfordert einen ordnungsgemäßen Beschluß des Betriebsrats, um ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren einzuleiten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ist ein entsprechender Betriebsratsbeschluß unwirksam, so kann dies durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluß geheilt werden, sofern dieser noch vor Erlaß einer zurückweisenden Prozeßentscheidung gefaßt wird.
Das Gericht muß den Betriebsrat auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinweisen, wenn sich herausstellt, daß die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
Das Gericht muß den Betriebsrat auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinweisen, wenn sich herausstellt, daß die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
BAG, 06.12.2006 - Az: 7 ABR 62/05
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