Es besteht kein Anspruch seitens des Betriebsrates, einen vorhandenen PC an das Internet und das betriebsinterne Email-System anzuschliessen, wenn der Zugang zu diesen Medien aufgrund den konkreten betrieblichen Verhältnissen nicht für erforderlich zu halten ist.
Dies ist u.a. dann der Fall, wenn trotz genereller Zugangsmöglichkeiten zu den Systemen auch die arbeitgeberseitig berufenen Vertreter nicht an das Internet und Email-System angeschlossen sind.
Emails sind nicht allgemein als übliches betriebliches Kommunikationsmittel anzusehen.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen. In der ab dem 28.07.2001 geltenden Gesetzesfassung ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass dazu auch Informations- und Kommunikationstechnik zählt.
Die in jedem Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, obliegt dem Betriebsrat. Die Entscheidung darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten, sondern muss einerseits die sich ihm stellenden Aufgaben und andererseits die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigten Belange des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gegeneinander abzuwägen.
Dies ist u.a. dann der Fall, wenn trotz genereller Zugangsmöglichkeiten zu den Systemen auch die arbeitgeberseitig berufenen Vertreter nicht an das Internet und Email-System angeschlossen sind.
Emails sind nicht allgemein als übliches betriebliches Kommunikationsmittel anzusehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass ihm gegenüber der Arbeitgeberin kein aus § 40 Abs. 2 BetrVG ableitbarer Anspruch zusteht, an das Internet und an das betriebsinterne E-Mail-System angeschlossen zu werden.Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen. In der ab dem 28.07.2001 geltenden Gesetzesfassung ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass dazu auch Informations- und Kommunikationstechnik zählt.
Die in jedem Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, obliegt dem Betriebsrat. Die Entscheidung darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten, sondern muss einerseits die sich ihm stellenden Aufgaben und andererseits die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigten Belange des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gegeneinander abzuwägen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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