Hat eine einseitig verfügte Versetzung die Folge, dass eine geplante Betriebsratswahl wegen Unterschreitung des Schwellenwertes nicht mehr möglich ist und ist das objektive Ziel der Versetzung die Verhinderung der Betriebsratswahl, so liegt eine verbotene Wahlbehinderung vor.
Die Versetzung gilt daher als nicht erfolgt und kann dem Wahlvorstand nicht entgegen gehalten werden.
Die Versetzung gilt daher als nicht erfolgt und kann dem Wahlvorstand nicht entgegen gehalten werden.
ArbG Berlin, 27.05.2005 - Az: 28 BVGa 11264/05
ECLI:DE:ARBGBE:2005:0527.28BVGA11264.05.0A
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