Hat eine einseitig verfügte Versetzung die Folge, dass eine geplante Betriebsratswahl wegen Unterschreitung des Schwellenwertes nicht mehr möglich ist und ist das objektive Ziel der Versetzung die Verhinderung der Betriebsratswahl, so liegt eine verbotene Wahlbehinderung vor.
Die Versetzung gilt daher als nicht erfolgt und kann dem Wahlvorstand nicht entgegen gehalten werden.
ArbG Berlin, 27.05.2005 - Az: 28 BVGa 11264/05
ECLI:DE:ARBGBE:2005:0527.28BVGA11264.05.0A
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .
Verifizierter Mandant
Sehr genaue und detaillierte Einschätzung.
Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.