Wenn ein Arbeitnehmer durch schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder eines in demselben Betrieb beschäftigten Kollegen einen Personen- und/oder Sachschaden erleidet, gelten zunächst folgende Grundsätze:
Darüber hinaus wurde er bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
Sachschäden
Bei Sachschäden haftet der Arbeitgeber voll, wenn er den Arbeitsvertrag schuldhaft verletzt hat. Ist der Schaden von einem Kollegen des geschädigten Arbeitnehmers verschuldet worden, haftet der Kollege aus unerlaubter Handlung (§823 BGB - Eigentumsverletzung). Haftet der Arbeitnehmer im Außenverhältnis, kann er vom Arbeitgeber grundsätzlich Freistellung verlangen. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt und sich hierbei gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Im Übrigen hängt der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich vom Grad seines Verschuldens ab (BAG, 15.09.2016 - Az: 8 AZR 187/15).Personenschäden
Bei Personenschäden entstehen grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber oder Kollegen (§§ 636,637 RVO), da hier die von den Arbeitgeber finanzierten Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherung eintreten; aus diesem Grund gibt es auch kein Schmerzensgeld.Ausnahme
Ist der Schaden vorsätzlich verursacht worden oder bei der Teilnahme im allgemeinen Verkehr eingetreten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrten zu auswärtigem Einsatzort) kommen die obigen Grundsätze nicht zur Anwendung. Anders liegt die Lage wiederum bei der Teilnahme am Werksverkehr.Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Home-Office
Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich seit dem 18.06.2021 bei der Heimarbeit nicht mehr auf so genannte Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern wird auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet.Darüber hinaus wurde er bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Bei schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrags haftet der Arbeitgeber voll. Ist ein Kollege verantwortlich, haftet dieser aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Bei Haftung im Außenverhältnis kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Freistellung vom Arbeitgeber verlangen, was jedoch vom Grad des Verschuldens abhängt (vgl. BAG, 15.09.2016 - Az: 8 AZR 187/15).
Bei Personenschäden treten die Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherung ein. Dadurch sind Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder Kollegen ausgeschlossen (§§ 636, 637 RVO), was auch den Ausschluss von Schmerzensgeld umfasst.
Nein, bei vorsätzlicher Schadensverursachung oder Unfällen während der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (z. B. Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) finden die Haftungsausschlüsse keine Anwendung. Eine Ausnahme bildet die Teilnahme am organisierten Werksverkehr.
Seit dem 18.06.2021 ist der Schutz ausgeweitet: Er umfasst nicht mehr nur Betriebswege, sondern auch Wege im Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang sowie Wege zur außerhäuslichen Betreuung der eigenen Kinder.
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