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Arbeitsbescheinigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Arbeitsbescheinigung benötigt der Arbeitnehmer zur Beanspruchung von Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese einem ausscheidenden Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit auszustellen (§ 312 SGB III). Dies trifft selbst dann zu, wenn noch ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig ist. Die Arbeitsbescheinigung ist grundsätzlich dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder auf elektronischem Weg direkt an die Agentur für Arbeit zu übermitteln (eService BEA). Der Arbeitnehmer kann der elektronischen Übermittlung widersprechen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu vermerken, wenn er der Meinung ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers im Leistungsbereich geendet hat. Denn der Arbeitgeber muss alle Tatsachen bescheinigen, die für eine Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein könnten. Ob z.B. ein solches Fehlverhalten tatsächlich vorlag, ist von der Bundesanstalt für Arbeit unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, der Arbeitgeber ist hierbei zur Mithilfe verpflichtet.

Der Vordruck der Bundesagentur für Arbeit erfasst u.a.
  • Persönliche Daten
  • Betriebliche Angaben zum Arbeitgeber
  • Art der Tätigkeit
  • Beginn, Ende, Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses
  • Grund für die Beendigung
  • Kündigungsfrist
  • Arbeitsentgelt und sonstige Geldleistungen (Basis für die Berechnung des Arbeitslosengeldes)
  • Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung
  • Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung
Sollte der Arbeitgeber sich weigern, eine erforderliche Arbeitsbescheinigung auszustellen, kann gegen ihn seitens der Agentur für Arbeit ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 € verhängt werden (§ 404 SGB III).

Die Arbeitsbescheinigung muss nicht zwingend ausgefüllt werden, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss nicht arbeitslos ist sondern für einen anderen Arbeitgeber tätig wird.

Sollten Fehler in der Arbeitsbescheinigung bemerkt werden kann, ein neues Dokument ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung noch nicht an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt wurde. Andernfalls kann eine Richtigstellung gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter erfolgen.

Achtung: Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn dem Arbeitnehmer eine unwiderrufliche Sperrfrist aufgrund falscher Angaben in der Arbeitsbescheinigung auferlegt wird.
Stand: 22.08.2018 (aktualisiert am: 30.10.2025)
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WAIBEL, A., Freiburg