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Weihnachtsgeld: Wie hoch fällt es aus?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wie viel Geld erhält nun der einzelne Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht?

Die Höhe des Weihnachtsgeldes regelt sich nach der jeweiligen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung.

Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch beim Weihnachtsgeld

Grundsätzlich sind jedoch alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln, sofern es sich nicht um sachgemäße Differenzierungen handelt, beispielsweise können übertariflich entlohnte Arbeitnehmer vom Weihnachtsgeld ausgenommen werden. Ebenfalls sachgemäß ist es beispielsweise, wenn Arbeitnehmer, die erst im Laufe des Jahres eingestellt wurden, das Weihnachtsgeld nur anteilig erhalten.

Kann das Weihnachtsgeld gekürzt werden?

Bei entsprechender Vereinbarung ist es auch möglich, dass das Weihnachtsgeld bei Fehlzeiten gekürzt wird doch hier ist Vorsicht angebracht. Es kommt darauf an, um welche Funktion es bei dem Weihnachtsgeld geht. Soll nur das bestehende Arbeitsverhältnis honoriert werden, ist die Gratifikation auch dann voll auszuzahlen, wenn der Empfänger ganz oder teilweise während des entsprechenden Zeitraumes arbeitsunfähig war.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 19.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Höhe der Sonderzahlung ergibt sich primär aus der jeweiligen ausdrücklichen oder stillschweigenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung, tariflichen Regelungen oder einer betrieblichen Übung.
Ja, grundsätzlich müssen Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Sachliche Differenzierungen sind jedoch zulässig, etwa bei übertariflich entlohnten Kräften oder bei einer anteiligen Auszahlung für Arbeitnehmer, die erst während des laufenden Jahres eingestellt wurden.
Dies hängt vom Zweck der Gratifikation ab. Dient sie allein der Honorierung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, ist sie auch bei Arbeitsunfähigkeit voll auszuzahlen. Eine Kürzung ist nur wirksam, wenn sie explizit vereinbart wurde und der Zweck der Gratifikation eine solche Regelung zulässt.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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