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Wo und wie muss bezahlt werden?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Leistungsort ist der Sitz des Betriebs - dort muss die Auszahlung des Arbeitslohnes erfolgen. Als normale Zahlungsform sieht das BGB die Barzahlung vor. Allerdings enthalten die Arbeitsverträge meist die Regelung, dass der Lohn auf ein Konto des Arbeitnehmers überwiesen werden soll. Der Arbeitnehmer ist dann auch verpflichtet, ein Konto einzurichten. Die Kontoführungskosten für das Gehaltskonto kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten von seinem steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Hierfür erkennen die Finanzämter ohne weiteren Nachweis eine jährliche Pauschale von 16 Euro an.

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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

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Der gesetzliche Leistungsort ist der Sitz des Betriebs. An diesem Ort muss die Auszahlung des Arbeitslohns grundsätzlich erfolgen.
Das BGB sieht als normale Zahlungsform die Barzahlung vor. In der Praxis enthalten jedoch nahezu alle Arbeitsverträge die Vereinbarung, dass der Lohn auf ein Konto des Arbeitnehmers überwiesen wird.
Ja, sofern im Arbeitsvertrag die Überweisung des Gehalts vereinbart ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ein entsprechendes Konto einzurichten.
Ja, die Kosten für das Gehaltskonto können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Finanzämter erkennen hierfür eine jährliche Pauschale von 16 Euro ohne gesonderten Nachweis an.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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