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Arbeitgeberdarlehen: Rechte, Pflichten und steuerliche Aspekte im Überblick

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Darlehen, so handelt es sich um ein Arbeitgeberdarlehen. Abzugrenzen von Arbeitgeberdarlehen sind Vorschüsse und Abschlagszahlungen. Üblicherweise vergibt der Arbeitgeber ein solches Darlehen zu sehr günstigen Konditionen. Grundsätzlich unterscheidet es sich jedoch kaum von einem normalen Darlehen. Daher kommen auch die normalen zivilrechtlichen Vorschriften des Darlehensvertrages zur Anwendung, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde.

Arbeitnehmerdarlehen werden i.d.R. für bestimmte Zwecke vergeben, so z.B. zum Kauf von Wohneigentum oder zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen. Ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufs eigener Produkte ist indes nicht zulässig.

Vergibt ein Arbeitnehmer Arbeitgeberdarlehen, so muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Teilzeitkräften sind die gleichen Bedingungen aufzuerlegen wie Vollzeitkräften (BAG, 27.7.1994 - Az: 10 AZR 538/93). Bei Verschuldung oder Lohnpfändung kann der Arbeitgeber ein Darlehen jedoch verweigern.

Darlehensvertrag - Form und Inhalt

Ein jedes Darlehen sollte zur Sicherheit der Vertragspartner mit einem Darlehensvertrag einhergehen, aus dem Höhe, Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten sowie Kündigungsvoraussetzungen hervorgehen. Wird keine Verzinsung angegeben, so ist das Darlehen zinslos erteilt. Ohne diese Vereinbarungen ist das Darlehen im vollen Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch dann, wenn auf eine Rückzahlung verzichtet wird, wird ein ansonsten steuerfreies Darlehen als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst. Der Zinssatz muss zur Vermeidung der steuerlichen Erfassung als Arbeitslohn einen gewissen Mindestsatz erreichen. Liegt der Zinssatz unter dieser Grenze, so kann ein steuerpflichtiger Zinsvorteil vorliegen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ist auf die Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank bei Vertragsabschluss abzustellen. Grundsätzlich gilt: Entstehen dem Arbeitnehmer geldwerte Vorteile aus dem Arbeitgeberdarlehen, so sind diese auch zu versteuern.

Wird hinsichtlich der Rückzahlung eine Verrechnung mit laufenden Gehaltsansprüchen vereinbart, so sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die Raten dürfen also nicht zu hoch gewählt werden. Im Wege der Aufrechnung mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber dann die Tilgungsbeträge einbehalten.

Der Arbeitgeber muss das Darlehen, sofern nicht eine feste Laufzeit vereinbart ist, zur Beendigung kündigen. Ein Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bedeutet nicht, dass auch ein Darlehen automatisch zurückgezahlt werden muss. Der Arbeitgeber kann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, nach Fristablauf kann der gesamte (Rest-)Betrag zurückgefordert werden. Selbstverständlich können die Parteien auch eine längere Kündigungsfrist vereinbaren.

Grundsätzlich kann auch die Fälligkeit des Darlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Hat aber der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers verschuldet, kann die sofortige Rückforderung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen und damit unzulässig sein. Gleiches gilt für überhöhte Zinsen oder unzumutbare Zahlungsbelastungen.

Möglich ist es, für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers zu vereinbaren, dass marktübliche Zinsen statt der zunächst vereinbarten niedrigeren Zinsen gelten sollen.
Veröffentlicht: 07.02.2017 - aktualisiert: 18.04.2026
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Ja, der Arbeitgeber muss den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Teilzeitkräften sind dieselben Bedingungen wie Vollzeitkräften zu gewähren, wobei der Arbeitgeber das Darlehen bei drohender Verschuldung oder Lohnpfändung jedoch verweigern kann (vgl. BAG, 27.07.1994 - Az: 10 AZR 538/93).
Fehlen Vereinbarungen zu Zinsen oder Rückzahlung, gilt das Darlehen als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Liegt der Zinssatz unter den marktüblichen Effektivzinssätzen der Deutschen Bundesbank, kann zudem ein steuerpflichtiger Zinsvorteil entstehen, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Nein, das Ausscheiden führt nicht automatisch zur Fälligkeit. Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung kann der Arbeitgeber das Darlehen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Davon abweichende Regelungen können im Darlehensvertrag getroffen werden.
Eine Verrechnung mit laufenden Gehaltsansprüchen ist möglich, sofern dies vereinbart wurde. Dabei müssen jedoch zwingend die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden, um den Arbeitnehmer vor unzumutbaren Zahlungsbelastungen zu schützen.
Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz

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