Die Lohnpfändung ist eine spezielle Form der Zwangsvollstreckung und setzt deshalb einen Vollstreckungstitel voraus. Wichtigste Vollstreckungstitel sind:
Eine Vollstreckungsklausel, d.h. der Titel wird für vollstreckbar erklärt zugunsten eines bestimmten Gläubigers gegen einen bestimmten Schuldner sowie die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner.
Organ der Zwangsvollstreckung ist bei der Lohnpfändung das Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer wohnt. Lohnforderungen des Arbeitnehmers (= Schuldner) gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) werden gepfändet durch Erlaß eines "Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses". Er spricht aus:
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind pfändungsfreie Beträge zu beachten. Sie sind unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Schuldner nur für sich oder auch für unterhaltsberechtigte Dritte zu sorgen hat. Bei Pfändung wegen Unterhaltsforderungen kann noch tiefer in die "Substanz" eingegriffen werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist aus Pfändungstabellen zu entnehmen.
Da eine Lohnpfändung die persönliche Eignung des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht beeinträchtigt, ist eine Kündigung allenfalls dann gerechtfertigt, wenn Lohnpfändungen über einen längeren Zeitraum hinweg ständig vorkommen und der resultierende Verwaltungsaufwand seitens des Arbeitgebers objektiv eine wesentliche Störung des Arbeitsablaufes oder der betrieblichen Organisation führt.
Die Frage nach Lohnpfändungen ist übrigens im Bewerbungsgespräch nur bei besonderen Vertrauenspositionen zulässig, so das AG Berlin.
Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung. Voraussetzungen dafür sind
- Urteile, rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar
- gerichtliche Vergleiche, auch für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche
- Vollstreckungsbescheide
- Vollstreckbare Urkunden
- Vollstreckbare Schiedssprüche
- bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (z.B. Steuerforderungen, Beitragsforderungen der Gemeinden) sind die Bescheide Vollstreckungstitel
Eine Vollstreckungsklausel, d.h. der Titel wird für vollstreckbar erklärt zugunsten eines bestimmten Gläubigers gegen einen bestimmten Schuldner sowie die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner.
Organ der Zwangsvollstreckung ist bei der Lohnpfändung das Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer wohnt. Lohnforderungen des Arbeitnehmers (= Schuldner) gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) werden gepfändet durch Erlaß eines "Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses". Er spricht aus:
- dem Arbeitgeber wird verboten, den Lohn an den Arbeitnehmer zu zahlen;
- die Anweisung, Zahlungen nur an den Gläubiger zu leisten;
- eine Auskunftspflicht des Arbeitgeber über den Bestand der Lohnforderung. Die Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche des Gläubigers auslösen.
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind pfändungsfreie Beträge zu beachten. Sie sind unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Schuldner nur für sich oder auch für unterhaltsberechtigte Dritte zu sorgen hat. Bei Pfändung wegen Unterhaltsforderungen kann noch tiefer in die "Substanz" eingegriffen werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist aus Pfändungstabellen zu entnehmen.
Da eine Lohnpfändung die persönliche Eignung des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht beeinträchtigt, ist eine Kündigung allenfalls dann gerechtfertigt, wenn Lohnpfändungen über einen längeren Zeitraum hinweg ständig vorkommen und der resultierende Verwaltungsaufwand seitens des Arbeitgebers objektiv eine wesentliche Störung des Arbeitsablaufes oder der betrieblichen Organisation führt.
Die Frage nach Lohnpfändungen ist übrigens im Bewerbungsgespräch nur bei besonderen Vertrauenspositionen zulässig, so das AG Berlin.
Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung. Voraussetzungen dafür sind
- Ein Antrag des Gläubigers
- Ein Ergebnisloser Pfändungsversuch
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos
Für eine Lohnpfändung ist zwingend ein Vollstreckungstitel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid oder vollstreckbare Urkunde) sowie eine Vollstreckungsklausel und die Zustellung an den Schuldner erforderlich.
Dem Arbeitgeber wird untersagt, den Lohn an den Arbeitnehmer zu zahlen. Er ist verpflichtet, pfändbare Anteile direkt an den Gläubiger abzuführen und Auskunft über die Lohnforderung zu erteilen.
Die Höhe der pfändungsfreien Beträge richtet sich danach, ob der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten hat. Die genauen Grenzwerte können der aktuellen Pfändungstabelle entnommen werden.
Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn Lohnpfändungen über einen längeren Zeitraum ständig vorkommen und dadurch eine objektive, wesentliche Störung des betrieblichen Ablaufs entsteht.
Grundsätzlich ist diese Frage unzulässig. Ausnahmen bestehen laut AG Berlin lediglich für spezielle Positionen, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber notwendig ist.
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