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Teilzeitarbeit nach dem TzBfG: Voraussetzungen, Fristen und typische Fehler

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten


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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Der Anspruch nach § 8 TzBfG besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei gilt der Pro-Kopf-Grundsatz, unabhängig vom individuellen Arbeitsumfang.
Arbeitnehmer müssen die Verringerung spätestens drei Monate vor Beginn ankündigen. Der Arbeitgeber muss den Antrag spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform beantworten. Erfolgt keine fristgerechte Ablehnung, verringert sich die Arbeitszeit automatisch wie beantragt.
Der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen, die Organisation, Ablauf oder Sicherheit wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen (vgl. BAG, 18.02.2003 - Az: 9 AZR 164/02). Allein die Kosten für eine Ersatzkraft oder bloße organisatorische Schwierigkeiten reichen hierfür regelmäßig nicht aus (vgl. BAG, 21.06.2005 - Az: 9 AZR 409/04).
Ja, gemäß § 4 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen. Dies gilt insbesondere für das Entgelt und Sonderzahlungen (vgl. BAG, 18.01.2023 - Az: 5 AZR 108/22; BAG, 09.07.2024 - Az: 9 AZR 296/20).
Die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) erlaubt eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitverringerung mit einem garantierten Rückkehrrecht zur ursprünglichen Stundenzahl. Der Anspruch besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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