Was genau Schichtarbeit ist, ist nicht gesetzlich definiert. Grundsätzlich ist Schichtarbeit die Arbeit nach einem festen Zeitplan, bei dem sich
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen gegenseitig ablösen. Typischerweise findet ein Schichtbetrieb mit 2 bis 5 Schichten statt, wobei der Betrieb nicht zwingend kontinuierlich arbeiten muss.
Typisch sind folgende Systeme |
Zweischichtbetrieb |
hier finden i.d.R. zwei nacheinander liegende 8-Stunden-Schichten statt |
Dreischichtbetrieb |
einfachstes Schichtsystem um einen durchgehenden Betrieb mit drei 8-Stunden-Schichten umzusetzen |
Vier- oder Fünfschichtbetrieb |
wird i.d.R. eingesetzt, um einen kontinuierlichen Betrieb an 7 Tagen der Woche rund um die Uhr zu ermöglichen |
Arbeitszeitgesetz
Auch dann, wenn ein Betrieb im Schichtbetrieb arbeitet, muss das
Arbeitszeitgesetz beachtet werden. Die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sind einzuhalten und auch die Pausen- und Ruhezeiten müssen entsprechend umgesetzt werden.
Kann Schichtarbeit einfach angeordnet werden?
Die Art und Weise, wie im Betrieb gearbeitet wird, unterliegt dem
Direktionsrecht des
Arbeitgebers. Dieser darf nämlich die Arbeitszeiten festlegen, so dass der Arbeitgeber in der Folge auch dazu berechtigt ist, Schichtarbeit anzuordnen. Bei dieser Festlegung muss aber der Grundsatz des billigen Ermessens beachtet werden, es ist auf berechtigte Belange der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen.
Arbeitnehmer sind oftmals bereits
tarifvertraglich bzw. über eine
Betriebsvereinbarung oder aber
arbeitsvertraglich verpflichtet, nach entsprechender Anordnung im Schichtbetrieb zu arbeiten.
Betriebsrat hat ein Mitspracherecht
Der
Betriebsrat ist bei der Einführung von Schichtarbeit im Rahmen seines Mitbestimmungsrecht (
§ 87 BetrVG) zu beteiligen, wenn keine tarifvertragliche Regelung besteht.
Auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Schichtarbeit ist der Betriebsrat zu beteiligen. Er hat bei der Einteilung der Arbeitnehmer in die entsprechenden Schichten, bei der Erstellung von Schichtplänen aber auch bei der Ausgestaltung des konkreten Schichtsystems ein Mitspracherecht.
Besonders geschützte Arbeitnehmer
Für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen sieht das Mutterschutzgesetz besondere Regelungen vor – insbesondere was Nachtarbeit angeht. Weiterhin bestehen für jugendliche Arbeitnehmer besondere Regelungen.
Corona-Pandemie und der Schichtbetrieb
Die
COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV) und die Corona-Schutzvorschriften führen dazu, dass viele Arbeitgeber, die bislang nicht im Schichtbetrieb gearbeitet haben, dieses nun als sinnvolle Lösung zur Umsetzung ansehen. Dies ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb zu verringern, um beispielsweise die Abstandsregeln einzuhalten. Gleichzeitig kann auf diese Art und Weise auch der Betriebsablauf für den Fall einer möglichen Covid-19-Infektion gesichert werden - schließlich wäre hier nicht die gesamte Belegschaft, sondern „nur“ eine Schicht betroffen.
Covid-19-Arbeitszeitverordnung
Den vielfältigen neuen Herausforderungen versucht auch die Covid-19-Arbeitszeitverordnung Rechnung zu tragen. Die Ausnahmen dürfen jedoch nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden.
So darf die werktägliche
Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann. Die Verlängerung muss wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf in dringenden Ausnahmefällen auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.
Die Ruhezeit darf bei diesen Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Die Verkürzung ist nur zulässig, wenn sie wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewähren, ansonsten durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden.
Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, soweit das Gesetz über den Ladenschluss sowie die Ladenschluss- oder Ladenöffnungsgesetze der Länder dem nicht entgegenstehen.
Der Ersatzruhetag für Arbeitnehmer, die an einem Sonntag werden, kann innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen gewährt werden. Der Ersatzruhetag ist aber spätestens bis zum 31. Juli 2020 zu gewähren.