Hessische Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines sogenannten Lebensarbeitszeitkontos.
Ein Lebensarbeitszeitkonto hat das Land Hessen im Jahr 2009 für seine
Beamten in der Hessischen Arbeitszeitverordnung eingeführt. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto wird wöchentlich eine Stunde gutgeschrieben. Das sich daraus ergebende Stundenguthaben können die Beamte zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel zusammenhängend unmittelbar vor dem Ruhestandseintritt, in Anspruch nehmen.
Die Einführung des Lebensarbeitszeitkontos diente dem Ausgleich der in Hessen für die Beamten vorgeschriebenen im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten höheren Wochenarbeitszeit. So betrug bei Einführung des Lebensarbeitszeitkontos die Arbeitszeit der Beamten grundsätzlich 42 Stunden pro Woche, die der Tarifbeschäftigten 40 Stunden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist hessischer Richter. Er begehrt vom beklagten Land Hessen die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos, was das Land für Richter ablehnt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch von hessischen Richtern auf ein Lebensarbeitszeitkonto verneint.
Die beamtenrechtlichen Regelungen der
Arbeitszeit, zu denen auch die das Lebensarbeitszeitkonto betreffenden Vorschriften der Hessischen Arbeitszeitverordnung zählen, finden danach auf Richter keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat in Hessen für Richter keine Arbeitszeit vorgesehen. Die von ihnen zu erbringende Arbeitsleistung bemisst sich vielmehr nach einem Arbeitspensum, das durch den Arbeitsanfall (Bestände und Eingänge) und dessen Verteilung durch das aus Richtern bestehende Präsidium in richterlicher Unabhängigkeit bestimmt wird.
Das schließt es aus, die Regelungen über die Einrichtung des Lebensarbeitszeitkontos, die an die Arbeitszeit der Beamten anknüpfen, auf Richter unmittelbar oder entsprechend anzuwenden.
Auch aus der Verfassung, namentlich dem Gleichheitssatz, ergibt sich nichts anderes. Die Unterschiede zwischen Richtern und Beamten, die den unterschiedlichen Staatsgewalten der Rechtsprechung und der Verwaltung angehören, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen der jeweils zu erbringenden Arbeitsleistung und damit auch zur Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos.