Da Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind, stehen viele Eltern weiterhin vor dem Problem, wie die Kinderbetreuung zu realisieren ist. Dies führt oft dazu, dass ein Elternteil weniger oder sogar gar nicht arbeiten kann. Aufgrund einer Neuerung im Infektionsschutzgesetz können betroffene Eltern ggf. einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Die Regelung gilt bis zum Dezember 2020.
Wer kann einen Entschädigungsanspruch geltend machen?
Eltern und Pflegeeltern, die ein Kind unter 12 Jahren haben können für maximal zehn Wochen für jeden Erziehungsberechtigten bzw. für maximal 20 Wochen bei Alleinerziehenden eine Entschädigung geltend machen. Wenn aufgrund der Betreuung ein Verdienstausfall entstanden ist und keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Dies ist ggf. nachzuweisen.
Wann kann kein Anspruch geltend gemacht werden?
Es besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht, eine Notbetreuung in Anspruch genommen werden könnte oder ein Arbeitszeitguthaben besteht – dieses ist zunächst abzubauen. Bestehen noch Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, so sind auch diese zunächst aufzubrauchen.
Bei bereits vorab geplanten und genehmigten Urlaub, der ohnehin während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung genommen werden sollte, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Wenn die Betreuungseinrichtung aufgrund von landesrechtlich festgelegten Schulferien ohnehin geschlossen wäre, dann besteht ebenfalls kein Entschädigungsanspruch.
Was sind zumutbare Betreuungsmöglichkeiten?
Zumutbare Betreuungsmöglichkeiten bestehen z.B. dann,
- eine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann (nicht Großeltern)
- die Arbeit im Home-Office zumutbar ist
Im Zweifel müsste die konkrete Betreuungssituation des Betroffenen dargelegt werden um einen Anspruch zu begründen.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung beträgt 67% des entstandenen Nettoverdienstausfalls, maximal jedoch 2016 € pro Monat. Die Zahlung erfolgt für höchstens zehn bzw. zwanzig (für Alleinerziehende) Wochen.
Sofern der Betroffene in
Kurzarbeit ist, besteht kein Recht auf Entschädigung in dem Umfang, in dem die
Arbeitszeit kurzarbeitsbedingt reduziert wurde.
Beantragung der Entschädigung
Betroffene wenden sich – ggf. mit den entsprechenden Nachweisen – an den
Arbeitgeber, der die Entschädigung übernimmt und die Zahlung dann bei der zuständigen Behörde geltend macht.