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Ergonomischer Arbeitsplatz: Anspruch auf Kostenübernahme für einen höhenverstellbaren Schreibtisch?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ist geregelt, dass Schwerbehinderte von ihrem Arbeitgeber die Einrichtung eines sog. „leidensgerechten Arbeitsplatzes“ verlangen können.

Nach § 164 Abs. 4 SGB IX müssen Unternehmen ihre Arbeitsstätten und die Arbeitsplätze behindertengerecht gestalten und mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen ausstatten. Nach der Rechtsprechung leitet sich daraus ein Anspruch auf einen der Behinderung gerecht werdenden Arbeitsplatz und eventuell auf Änderung des Arbeitsvertrages ab.

Ein Arbeitnehmer kann zum Beispiel ganz konkret von seinem Arbeitgeber verlangen, ihm einen höhenverstellbaren Schreibtisch an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Die Deutsche Rentenversicherung oder die Knappschaft Bahn-See übernehmen auf Antrag die Kosten für die Anschaffung eines solchen Schreibtisches.

Die Leistungen werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Bestimmungen des SGB VI erbracht. Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind u.a.:

Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen ausgeübt, ein ärztliches Attest bestätigt die gesundheitlichen Probleme und die Notwendigkeit eines sog. Sitz-Steh-Schreibtisches und der Arbeitgeber stimmt der Anschaffung des Tisches zu.

Wenn der Arbeitgeber sich gegen die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes sträuben sollte, kann man als Arbeitnehmer sein Recht durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. So hat bereits das LSG Rheinland-Pfalz (LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - Az: L 6 R 504/14) über den Anspruch auf Kostenübernahme für einen mehrfach höherverstellbaren Schreibtisch mit Steh-Sitzdynamik entschieden.
Stand: 08.02.2020 (aktualisiert am: 28.04.2026)
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Ja, gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsstätten und Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten und mit notwendigen technischen Arbeitshilfen auszustatten.
Die Deutsche Rentenversicherung oder die Knappschaft Bahn-See übernehmen auf Antrag die Kosten im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI.
Die Tätigkeit muss überwiegend im Sitzen ausgeübt werden, ein ärztliches Attest muss die medizinische Notwendigkeit bestätigen und der Arbeitgeber muss der Anschaffung zustimmen.
Arbeitnehmer können ihren Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz im Streitfall gerichtlich vor dem Arbeitsgericht durchsetzen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - Az: L 6 R 504/14).
Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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