In zahlreichen Tarifverträgen ist geregelt, dass ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit nicht ordentlich gekündigt werden können.
Die Betriebsstillegung im Rahmen der Insolvenz wird indes von den Gerichten als wichtiger Grund, der das Recht zur außerordentlichen Kündigung gibt, anerkannt.
Die Auslauffrist ist in diesem Fall an der ansonsten gültigen Kündigungsfrist zu bemessen.
Die Betriebsstillegung im Rahmen der Insolvenz wird indes von den Gerichten als wichtiger Grund, der das Recht zur außerordentlichen Kündigung gibt, anerkannt.
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Die tarifliche Unkündbarkeit schützt zwar vor ordentlichen Kündigungen, greift jedoch nicht zwingend bei einer Betriebsstillegung im Rahmen einer Insolvenz. Die Gerichte erkennen die Stillegung als wichtigen Grund an, der das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung begründen kann.
Wenn im Rahmen einer Insolvenz aufgrund einer Betriebsstillegung außerordentlich gekündigt wird, muss sich die dabei einzuhaltende Auslauffrist an der ansonsten gültigen ordentlichen Kündigungsfrist orientieren.
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