In zahlreichen Tarifverträgen ist geregelt, dass ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit nicht ordentlich gekündigt werden können.
Die Betriebsstillegung im Rahmen der Insolvenz wird indes von den Gerichten als wichtiger Grund, der das Recht zur außerordentlichen Kündigung gibt, anerkannt.
Die Auslauffrist ist in diesem Fall an der ansonsten gültigen Kündigungsfrist zu bemessen.
Die Betriebsstillegung im Rahmen der Insolvenz wird indes von den Gerichten als wichtiger Grund, der das Recht zur außerordentlichen Kündigung gibt, anerkannt.
Die Auslauffrist ist in diesem Fall an der ansonsten gültigen Kündigungsfrist zu bemessen.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die tarifliche Unkündbarkeit schützt zwar vor ordentlichen Kündigungen, greift jedoch nicht zwingend bei einer Betriebsstillegung im Rahmen einer Insolvenz. Die Gerichte erkennen die Stillegung als wichtigen Grund an, der das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung begründen kann.
Wenn im Rahmen einer Insolvenz aufgrund einer Betriebsstillegung außerordentlich gekündigt wird, muss sich die dabei einzuhaltende Auslauffrist an der ansonsten gültigen ordentlichen Kündigungsfrist orientieren.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


