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Gratifikation und Rückzahlungsklauseln

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, sind zulässig. Sie dürfen aber die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmer nicht unzumutbar einschränken.

Deshalbwird wie folgt differenziert:

Liegt die Gratifikation

- unter 100 € ist eine Rückzahlungsklausel unzulässig;

- über 100 € aber nicht höher als 1 Monatsgehalt, darf die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer höchstens - bis zum 31.03. des Folgejahres binden;

- über 1 Monatsgehalt aber nicht höher als 2 Monatsgehälter, ist eine Bindung bis höchstens 30.06. des Folgejahres möglich, wenn die 1. Kündigungsmöglichkeit nach dem 31.03. liegt;

- bei mehr als 2 Monatsgehältern, ist eine Bindung bis 30.09. des Folgejahres mit gestaffelter Rückzahlung zulässig.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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