Wann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Gratifikation?
Gratifikationen können vom Arbeitgeber freiwillig gewährt werden. Die Freiwilligkeit geht verloren, wenn Arbeitgeber die Gratifikation mindestens 3-mal vorbehaltlos gewährt hat. Der Bindungswille für die Zukunft muß also bei jeder Zahlung ausdrücklich ausgeschlossen werden. Sonst entsteht eine verbindliche Betriebsübung.Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes können nicht einzelne Arbeitnehmer willkürlich vom Bezug der Gratifikation ausgeschlossen werden. Die Differenzierung nach sachlichen Gründen ist aber zulässig.
Beispiele aus der Rechtsprechnung für
Unsachliche Gründe: Geschlecht, Partei, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit, Ehepartner erhält auch eine Gratifikation, nur Angestellte erhalten Weihnachtsgeld, "Streikbruchprämie" nur an Nichtstreikende.
Sachliche Gründe: bei gekündigtem Arbeitsverhältnis, wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgeht oder bei Kündigung durch den Arbeitgeber nicht "treuwidrig" ist; Kürzung bei krankheitsbedingten Betriebsabwesenheitszeiten (richterliche Kontrolle der Angemessenheit und Handhabung gem. § 315 BGB.
Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Gratifikationen enthalten.
Der Wegfall des Gratifikationsanspruchs bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor dem Stichtag ist grundsätzlich zulässig.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 19.04.2026
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Die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Arbeitgeber die Gratifikation mindestens dreimal vorbehaltlos gewährt hat. Um eine verbindliche Betriebsübung für die Zukunft zu vermeiden, muss der Bindungswille bei jeder Zahlung ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ein willkürlicher Ausschluss unzulässig. Differenzierungen sind nur möglich, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen. Unsachliche Gründe sind beispielsweise Geschlecht, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit.
Eine Kürzung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ist unter Beachtung des § 315 BGB zulässig. Auch der Wegfall des Anspruchs bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor einem festgelegten Stichtag ist grundsätzlich rechtlich wirksam.
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