Nein, in Bayern und Sachsen existiert kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub. In den anderen 14 Bundesländern ist der Anspruch gesetzlich verankert, wobei die spezifischen Regelungen und Fristen von der jeweiligen Landesgesetzgebung abhängen.
In den meisten Bundesländern entsteht der Anspruch nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten, also nach Ablauf der Probezeit. In Rheinland-Pfalz gilt für Arbeitnehmer eine Wartefrist von zwei Jahren, für Auszubildende von einem Jahr.
Grundsätzlich werden Veranstaltungen der beruflichen oder politischen Weiterbildung anerkannt, sofern sie von einer staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt werden. Der Begriff der Weiterbildung ist weit auszulegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - Az: 10 Sa 2076/18; LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - Az: 2 Sa 4/17), jedoch ist ein Mindestmaß an beruflichem oder politischem Bezug erforderlich (vgl. ArbG Frankfurt/Main, 30.09.2003 - Az: 4 Ca 1471/03).
Der Arbeitgeber ist zur Freistellung verpflichtet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Ablehnung ist nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen, Urlaubskollisionen anderer Mitarbeiter oder bei Überschreitung von Freistellungsgrenzen zulässig und muss schriftlich sowie fristgerecht erfolgen.
Die Kosten für die Weiterbildung trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zur Übernahme von Kursgebühren oder Reisekosten nicht verpflichtet, kann sich aber freiwillig beteiligen. Die Kosten können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden (vgl. FG Niedersachsen, 20.09.2023 - Az: 4 K 20/23).
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