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Betriebsrentenbescheinigung: gesetzliche Auskunftsansprüche und Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Betriebsrentenbescheinigung ist eine Bescheinigung über eine bestehende unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft. Besteht eine solche, so ist der Arbeitgeber gemäß § 4a Betriebsrentengesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung enthält die bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaften bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze.

Rechtlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung und Auskunft

Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass vom zukünftigen Bruttogehalt bis zu vier Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung durch eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge fließen. Der Arbeitgeber muss diesen Wunsch über die Durchführungswege eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung umsetzen. Wird kein solcher Durchführungsweg angeboten, besteht das Recht auf den Abschluss eines Direktversicherungsvertrages.

Auf entsprechende Nachfrage muss der Arbeitgeber Auskunft über den genauen Stand der Betriebsrente erteilen. Ein spezielles berechtigtes Interesse muss hierfür nicht mehr gesondert nachgewiesen werden, die bloße Nachfrage genügt. Die Auskunft hat zwingend verständlich, in Textform und innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Der Auskunftsanspruch umfasst detaillierte Informationen darüber, ob und wie eine Anwartschaft erworben wurde, sowie Prognosen über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistung bei Eintritt in das Rentenalter. Eine wesentliche Information betrifft die Unverfallbarkeit der Anwartschaften. Während bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen meist der Ablauf einer bestimmten Frist erforderlich ist, sind Ansprüche aus einer eigenen Entgeltumwandlung gemäß § 1b BetrAVG stets sofort unverfallbar.

Informationspflichten und Haftungsrisiken des Arbeitgebers

Da die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen durchaus komplex sind, stellt sich häufig die Frage nach der Beratungspflicht des Arbeitgebers. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keine allgemeine Hinweis- oder Informationspflicht in der betrieblichen Altersversorgung gegenüber seinen Arbeitnehmern von sich aus zu erfüllen (vgl. BAG, 18.02.2020 - Az: 3 AZR 206/18). Der Arbeitgeber ist nicht für die Vermögensinteressen der Belegschaft verantwortlich und schuldet daher keine umfassende Aufklärung über die Vor- und Nachteile einer Entgeltumwandlung oder über steuerrechtliche beziehungsweise sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten.

Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber erst dann zu entsprechenden Informationspflichten, wenn die Entscheidung zur Entgeltumwandlung getroffen wurde. Dabei müssen der konkrete Durchführungsweg, der Versorgungsträger, die Zusageart sowie die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen mitgeteilt werden. Erteilt der Arbeitgeber freiwillig Auskünfte oder zieht er hierfür externe Berater hinzu, müssen diese Informationen richtig, eindeutig und vollständig sein. Für fehlerhafte, verspätete oder unvollständige Auskünfte haftet der Arbeitgeber. Handelt der Arbeitgeber hierbei vorsätzlich oder fahrlässig, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch führen, der auch mögliche Rechtsverfolgungskosten umfasst.

Abzüge für Steuern und Sozialversicherung

Ein zentraler Aspekt der betrieblichen Altersversorgung ist die nachgelagerte Besteuerung, bei der die spätere Versorgungsleistung besteuert wird.

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 wurden auch Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Ein Betriebsrentner muss diese Abgaben selbst einkalkulieren, da den Arbeitgeber hierzu keine proaktive Aufklärungspflicht trifft. Zur Entlastung von Betriebsrentnern wurde zum 1. Januar 2020 ein Freibetrag eingeführt. Seitdem fallen Krankenkassenbeiträge erst auf jene Rentenauszahlungen an, die diesen Betrag übersteigen.

Betriebsrenten stellen grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen dar, weshalb die jeweilige Zahlstelle verpflichtet ist, die Beiträge direkt einzubehalten und abzuführen (vgl. BAG, 12.12.2006 - Az: 3 AZR 806/05). Ist ein solcher Abzug zunächst unterblieben, können die rückständigen Beiträge von der Zahlstelle zeitlich unbegrenzt aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente nachträglich einbehalten werden.


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Stand: 27.02.2026
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