Eine Betriebsrentenbescheinigung ist eine Bescheinigung über eine bestehende unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft. Besteht eine solche, so ist der Arbeitgeber gemäß § 4a Betriebsrentengesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung enthält die bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaften bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze.
Auf entsprechende Nachfrage muss der Arbeitgeber Auskunft über den genauen Stand der Betriebsrente erteilen. Ein spezielles berechtigtes Interesse muss hierfür nicht mehr gesondert nachgewiesen werden, die bloße Nachfrage genügt. Die Auskunft hat zwingend verständlich, in Textform und innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Der Auskunftsanspruch umfasst detaillierte Informationen darüber, ob und wie eine Anwartschaft erworben wurde, sowie Prognosen über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistung bei Eintritt in das Rentenalter. Eine wesentliche Information betrifft die Unverfallbarkeit der Anwartschaften. Während bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen meist der Ablauf einer bestimmten Frist erforderlich ist, sind Ansprüche aus einer eigenen Entgeltumwandlung gemäß § 1b BetrAVG stets sofort unverfallbar.
Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber erst dann zu entsprechenden Informationspflichten, wenn die Entscheidung zur Entgeltumwandlung getroffen wurde. Dabei müssen der konkrete Durchführungsweg, der Versorgungsträger, die Zusageart sowie die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen mitgeteilt werden. Erteilt der Arbeitgeber freiwillig Auskünfte oder zieht er hierfür externe Berater hinzu, müssen diese Informationen richtig, eindeutig und vollständig sein. Für fehlerhafte, verspätete oder unvollständige Auskünfte haftet der Arbeitgeber. Handelt der Arbeitgeber hierbei vorsätzlich oder fahrlässig, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch führen, der auch mögliche Rechtsverfolgungskosten umfasst.
Durch das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 wurden auch Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Ein Betriebsrentner muss diese Abgaben selbst einkalkulieren, da den Arbeitgeber hierzu keine proaktive Aufklärungspflicht trifft. Zur Entlastung von Betriebsrentnern wurde zum 1. Januar 2020 ein Freibetrag eingeführt. Seitdem fallen Krankenkassenbeiträge erst auf jene Rentenauszahlungen an, die diesen Betrag übersteigen.
Betriebsrenten stellen grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen dar, weshalb die jeweilige Zahlstelle verpflichtet ist, die Beiträge direkt einzubehalten und abzuführen (vgl. BAG, 12.12.2006 - Az: 3 AZR 806/05). Ist ein solcher Abzug zunächst unterblieben, können die rückständigen Beiträge von der Zahlstelle zeitlich unbegrenzt aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente nachträglich einbehalten werden.
Rechtlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung und Auskunft
Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass vom zukünftigen Bruttogehalt bis zu vier Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung durch eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge fließen. Der Arbeitgeber muss diesen Wunsch über die Durchführungswege eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung umsetzen. Wird kein solcher Durchführungsweg angeboten, besteht das Recht auf den Abschluss eines Direktversicherungsvertrages.Auf entsprechende Nachfrage muss der Arbeitgeber Auskunft über den genauen Stand der Betriebsrente erteilen. Ein spezielles berechtigtes Interesse muss hierfür nicht mehr gesondert nachgewiesen werden, die bloße Nachfrage genügt. Die Auskunft hat zwingend verständlich, in Textform und innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Der Auskunftsanspruch umfasst detaillierte Informationen darüber, ob und wie eine Anwartschaft erworben wurde, sowie Prognosen über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistung bei Eintritt in das Rentenalter. Eine wesentliche Information betrifft die Unverfallbarkeit der Anwartschaften. Während bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen meist der Ablauf einer bestimmten Frist erforderlich ist, sind Ansprüche aus einer eigenen Entgeltumwandlung gemäß § 1b BetrAVG stets sofort unverfallbar.
Informationspflichten und Haftungsrisiken des Arbeitgebers
Da die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen durchaus komplex sind, stellt sich häufig die Frage nach der Beratungspflicht des Arbeitgebers. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keine allgemeine Hinweis- oder Informationspflicht in der betrieblichen Altersversorgung gegenüber seinen Arbeitnehmern von sich aus zu erfüllen (vgl. BAG, 18.02.2020 - Az: 3 AZR 206/18). Der Arbeitgeber ist nicht für die Vermögensinteressen der Belegschaft verantwortlich und schuldet daher keine umfassende Aufklärung über die Vor- und Nachteile einer Entgeltumwandlung oder über steuerrechtliche beziehungsweise sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten.Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber erst dann zu entsprechenden Informationspflichten, wenn die Entscheidung zur Entgeltumwandlung getroffen wurde. Dabei müssen der konkrete Durchführungsweg, der Versorgungsträger, die Zusageart sowie die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen mitgeteilt werden. Erteilt der Arbeitgeber freiwillig Auskünfte oder zieht er hierfür externe Berater hinzu, müssen diese Informationen richtig, eindeutig und vollständig sein. Für fehlerhafte, verspätete oder unvollständige Auskünfte haftet der Arbeitgeber. Handelt der Arbeitgeber hierbei vorsätzlich oder fahrlässig, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch führen, der auch mögliche Rechtsverfolgungskosten umfasst.
Abzüge für Steuern und Sozialversicherung
Ein zentraler Aspekt der betrieblichen Altersversorgung ist die nachgelagerte Besteuerung, bei der die spätere Versorgungsleistung besteuert wird.Durch das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 wurden auch Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Ein Betriebsrentner muss diese Abgaben selbst einkalkulieren, da den Arbeitgeber hierzu keine proaktive Aufklärungspflicht trifft. Zur Entlastung von Betriebsrentnern wurde zum 1. Januar 2020 ein Freibetrag eingeführt. Seitdem fallen Krankenkassenbeiträge erst auf jene Rentenauszahlungen an, die diesen Betrag übersteigen.
Betriebsrenten stellen grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen dar, weshalb die jeweilige Zahlstelle verpflichtet ist, die Beiträge direkt einzubehalten und abzuführen (vgl. BAG, 12.12.2006 - Az: 3 AZR 806/05). Ist ein solcher Abzug zunächst unterblieben, können die rückständigen Beiträge von der Zahlstelle zeitlich unbegrenzt aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente nachträglich einbehalten werden.
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 18.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Auf Nachfrage muss der Arbeitgeber verständliche Auskunft in Textform über den Stand der Betriebsrente erteilen. Dies umfasst Informationen zum Erwerb der Anwartschaft, deren Unverfallbarkeit sowie Prognosen zur voraussichtlichen Rentenhöhe.
Eine allgemeine Hinweis- oder Informationspflicht besteht nicht. Der Arbeitgeber schuldet keine Aufklärung über Vor- und Nachteile oder steuerliche Folgen (vgl. BAG, 18.02.2020 - Az: 3 AZR 206/18). Erteilt er jedoch Informationen, müssen diese vollständig und korrekt sein, da er sonst für Schäden haftet.
Ja, Betriebsrenten stellen grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen dar. Die Zahlstelle ist verpflichtet, die Beiträge einzubehalten und abzuführen (vgl. BAG, 12.12.2006 - Az: 3 AZR 806/05).
Eine Übertragung der Anwartschaften ist mit Zustimmung aller Beteiligten möglich. Der alte Arbeitgeber muss den Übertragungswert darlegen, und der neue Arbeitgeber muss Auskunft über die Höhe des daraus resultierenden neuen Anspruchs erteilen.
Ja, bei einem Beherrschungsvertrag im Konzern kann die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens für die Anpassungsprüfung entscheidend sein (vgl. BAG, 10.03.2015 - Az: 3 AZR 739/13). Bei Systemumstellungen, etwa im öffentlichen Dienst, können satzungsmäßige Regelungen bei Benachteiligung gerichtlich überprüft werden (vgl. BGH, 09.03.2016 - Az: IV ZR 168/15).
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