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§ 4 Übergangsvorschriften

Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV)

(1) Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31.Dezember 2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit folgenden Maßgaben weiter:
1. In § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe „8 000 Deutsche Mark“ die Angabe „4 100 Euro“,
2. in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe „1 000 Deutsche Mark“ die Angabe „520 Euro“ und
3. in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ die Angabe „5 120 Euro“.

(2) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gelten in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben. Abweichend von Satz 1 ist § 1 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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