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§ 73 Revisionsgründe

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
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