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AnwaltOnline - Arbeitsrecht Oktober 2025

Arbeitsrecht

AnwaltOnline - Arbeitsrecht Oktober 2025

ISSN: 1619-7135

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Interessante Urteile

Annahmeverzugslohnansprüche bei Vereitelung der Aufnahme anderer Arbeit durch Scheinbewerbungen?

Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitelt oder sich zwar formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner Bewerbung direkt oder konkludent zum Ausdruck bringt, an einer Arbeitsaufnahme überhaupt nicht interessiert zu sein. …


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Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern bei variablen Vergütungsbestandteilen

Im Rahmen des Lohnausfallprinzips des § 37 Abs. 2 BetrVG kann bei variablen Vergütungsbestandteilen ein Indiz für die hypothetische Zielerreichung des Betriebsratsmitglieds der Zielerreichungsgrad einer Vergleichsgruppe sein. Zur Durchsetzung des hypothetischen variablen Vergütungsbestandteils kann dem Betriebsratsmitglied ein …


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Wann ist eine Druckkündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt?

Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund …


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Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag

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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht

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Das Thema des Monats

Sind Nebenbeschäftigungen erlaubt?

Viele Arbeitnehmer müssen oder wollen neben ihrer Haupttätigkeit eine weitere (entgeltliche) Nebentätigkeit ausüben. Einen Anspruch auf die Ausübung der Nebentätigkeit hat ein Arbeitnehmer aber nur dann, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht erheblich gefährdet werden. Ist dies nicht der Fall, so sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich zulässig.

Was ist eine Nebentätigkeit?

Unter einer Nebentätigkeit versteht man jede Tätigkeit, die dieser außerhalb der Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber vom Arbeitnehmer ausgeübt wird. Dies betrifft auch unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

Sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich erlaubt?

Das Arbeitsverhältnis begründet keine generelle Verpflichtung zur ausschließlichen Tätigkeit für den Hauptarbeitgeber. Solange durch eine Nebenbeschäftigung keine rechtlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt werden, ist diese zulässig.

Ohne eine arbeitsvertragliche oder auf das Arbeitsverhältnis anwendbare tarifvertragliche Regelung über Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers sind Nebentätigkeiten grundsätzlich auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers erlaubt, solange dadurch nicht gegen vertragliche Nebenpflichten des Arbeitnehmers verstoßen wird (z.B. Treuepflicht).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (BAG, 24.03.2010 - Az: 10 AZR 66/09).

Ein ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot ist hierfür nicht erforderlich. Dem Arbeitnehmer sind alle Nebentätigkeiten verboten, die dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderlaufen. Kommt es zu einer Verletzung dieses Verbotes, so ist der Ausspruch einer fristlosen Kündigung gerechtfertigt wenn der Arbeitnehmer nachweislich in nicht unerheblichem Umfang für ein konkurrierendes Unternehmen geschäftliche Tätigkeiten entfaltet hat (LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - Az: 11 Sa 214/09).

Können Nebenbeschäftigungen verboten werden?

Ein generelles Verbot von Nebenbeschäftigungen im Arbeitsvertrag ist nicht zulässig, wohl aber ein Genehmigungsvorbehalt des Arbeitgebers für solche Nebentätigkeiten, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein Interesse hat. Grundsätzlich verboten sind lediglich Nebentätigkeiten, die dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderlaufen.

Auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können entsprechende Bestimmungen enthalten. Dabei gilt stets der Vorrang spezieller Regelungen vor allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Eine tarifliche Regelung kann beispielsweise bestimmte Arten von Nebenbeschäftigungen generell untersagen oder an konkrete Bedingungen knüpfen.

Wird eine Nebentätigkeit entgegen einer …


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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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