AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juni 2023
ISSN: 1619-7135
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Interessante Urteile
Anforderungen an eine Verdachtskündigung
Im Falle des Ausspruchs einer Verdachtskündigung muss die darlegungsbelastete Arbeitgeberin Tatsachen vortragen, die nicht lediglich Fragen aufwerfen, Zweifel aufkommen lassen und mehr oder weniger starke Vermutungen indizieren. Es müssen schwerwiegende Tatsachen angeführt werden, die einen dringenden Verdacht begründen, der Arbeitnehmer habe ...
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Kündigung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Auch wenn sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen kann, dass er von der Erkrankung seines Arbeitnehmers nichts gewusst habe und damit praktisch so behandelt wird, als ob er Kenntnis von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gehabt habe, reicht das allein nicht aus, um ...
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Vorzeitiges Ausscheiden aus der Fortbildungsmaßnahme auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers
Die Parteien können im Rahmen einer Fort-/Weiterbildungsvereinbarung wirksam regeln, dass die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn dieser auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden die Anmeldung bis zum Beginn ...
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Gewinnabführungsvertrag und die Betriebsrentenanpassung
Das Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags rechtfertigt im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene ...
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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
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Das Thema des Monats
Was ist der Interessenausgleich bei einer Betriebsänderung?
Beim Interessenausgleich geht es um das Ob, Wann und Wie einer geplanten Betriebsänderung. Hierbei kann am Ende im Prinzip auch der Verzicht auf die Betriebsänderung stehen.
Unternehmen und Betriebsrat versuchen, im Rahmen des Interessenausgleichs das für sie jeweils optimale Ergebnis zu bewirken.
Der Interessenausgleich ist eine Ergänzung zum Sozialplan, der den Ausgleich oder die Abmilderung von einzelnen Maßnahmen der Betriebsänderung betrifft. Daher wird der Interessenausgleich in der Regel zusammen mit dem Sozialplan ausgehandelt.
Interessenausgleich kann nicht erzwungen werden!
Es ist lediglich vorgesehen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln müssen, wenn er in seinem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Eine Verpflichtung zur Einigung gibt es nicht. Die Verhandlung muss jedoch mit dem ernsten Willen zur Einigung geführt werden.
Da es sich beim Interessenausgleich somit um eine freiwillige Regelung handelt, wird in aller Regel die Zustimmung des Betriebsrats zum Interessenausgleich von diesem von der Aufstellung eines Sozialplans abhängig gemacht.
Inhalt eines Interessenausgleichs
Da der Interessenausgleich immer das Ergebnis der individuellen Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist, ist der Interessenausgleich grundsätzlich inhaltlich offen. In der Regel werden jedoch Regelungen zu folgenden Punkten getroffen, um die geplante Betriebsänderung einzugrenzen:
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Arbeitszeugnis-Check
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Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden.
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