AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2020
ISSN: 1619-7135
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Interessante Urteile
Heimarbeitsverhältnis: Entgeltsicherung und Urlaubsabgeltung
Der Entgeltsicherungsanspruch nach § 29 Abs. 8 HAG greift im ungekündigten Heimarbeitsverhältnis über die fiktive ordentliche Kündigungsfrist hinaus nicht wiederholt ein.
Die Entgeltsicherungsansprüche nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG werden nicht kumulativ, sondern nur alternativ einmalig ausgelöst. ...
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Mahlzeitengestellung auch bei finanzieller Beteiligung durch den Arbeitnehmer
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Lebensmittel durch Zwischenschaltung eines Vereins selbst bezahlt, schließt eine Mahlzeitengestellung nicht aus.
Nach § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 3 EStG sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung durch Ansatz der in Satz 3 genannten Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen. Die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten ...
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Privat motivierter Angriff auf dem Arbeitsweg ist kein Arbeitsunfall
Wird ein zu Körperschäden führender überfallartiger Angriff vom Versicherten dadurch veranlasst, dass er nach Beendigung seiner Fahrt mit dem Pkw vom Betrieb nach Hause einen anderen Verkehrsteilnehmer auf dessen vorheriges Fehlverhalten anspricht, liegt kein Arbeitsunfall vor. ...
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Überbrückungsbeihilfe und das Ende des Sicherungsfalls bei zumutbaren Angebot
Dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich steht es nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung von den Stationierungsstreitkräften eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten wird. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Ziff. 3 TV SozSich bezieht sich ...
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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
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Das Thema des Monats
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Corona-Krise?
Sofern es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt, für die es keinen besonderen Kündigungsschutz gibt, ist die Corona-Krise allgemein kein Grund für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers. Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern sind nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer geschützt.
Somit kommen auch hier zunächst nur die „normalen“ Kündigungsgründe in Betracht (personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung). Diese Gründe können natürlich auch aufgrund der Corona-Krise zur Anwendung kommen.
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sollte der Arbeitnehmer grundsätzlich darauf achten, dass binnen drei Wochen gegen diese vorgegangen werden muss. Nach Fristablauf ist auch eine unrechtmäßige Kündigung wirksam. Daher sollte im Zweifel rechtzeitig eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
Betriebsbedingte Kündigung
Wenn der Arbeitsplatz dauerhaft wegfallen sollte und der Arbeitnehmer somit nicht mehr benötigt wird, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht.
Hier muss aber unterschieden werden zwischen einem vorübergehenden und einem dauerhaften Wegfall.
Bei einem vorrübergehenden Wegfall ist nämlich eine betriebsbedingte Kündigung nicht zulässig. Hier realisiert sich das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers. ...
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Kurzarbeit wegen der Corona-Krise
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nur dann zur Anordnung von Kurzarbeit berechtigt, wenn dies durch eine entsprechende Regelung zugelassen ist. Diese Regelung kann über Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, Änderungskündigung oder aber durch eine nachträgliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien erfolgen.
Es ist nicht zulässig, dass der Arbeitgeber dies einseitig anordnet.
Während der Corona-Pandemie gelten jedoch Vereinfachungen, die die bestehenden Arbeitsverhältnisse letztendlich schützen sollen.
Welche Erleichterungen gelten konkret?
Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:
Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Kann Kurzarbeit rückwirkend angeordnet werden?
Auch wenn die gesetzlichen Erleichterungen rückwirkend zum 01.03.2020 gelten, so bedeutet dies nicht, dass der Arbeitgeber rückwirkend zu diesem Datum Kurzarbeit anordnen darf. Es soll lediglich der ...
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